Sonderedition der sozialpolitischen Infos aus Brüssel zum Inkrafttreten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
Die GEAS-Reform wurde bereits im Juli 2024 endgültig beschlossen und umfasst neun Verordnungen und eine Richtlinie. Nach zweijähriger Vorbereitungsphase gelten die Verordnungen in Deutschland unmittelbar, zudem wurden auf nationaler Ebene Änderungen im GEAS-Anpassungsgesetz und im GEAS-Anpassungsfolgegesetz vorgenommen.
Wichtige Neuerungen sind u.a.:
• Vorgeschaltetes Screening-Verfahren: Eine zentrale Neuerung ist ein vorgeschaltetes Verfahren für Personen, die ohne gültige Einreisedokumente in die EU gelangen. Dieses Verfahren umfasst die Registrierung und Identitätsfeststellung, Gesundheits- und Sicherheitsüberprüfungen, sowie die Erfassung biometrischer Daten. Während des Screenings gelten die betroffenen Personen rechtlich als nicht eingereist. Erst danach wird entschieden, ob ein reguläres Asylverfahren oder ein Grenzverfahren durchgeführt wird.
• Verpflichtende Grenzverfahren: An den EU-Außengrenzen sollen u.a. für Menschen aus Ländern mit einer Schutzquote unter 20 Prozent Asylgrenzverfahren stattfinden, die bis zu drei Monate dauern können. Bei Ablehnung folgt ein bis zu dreimonatiges Rückführungsverfahren. Während dieser Zeit gelten die Betroffenen als "nicht eingereist" und sind faktisch inhaftiert, da sie die speziellen Aufnahmezentren nicht verlassen und nicht ins Land einreisen dürfen. Das gilt auch für Familien mit Kindern. In Deutschland sind solche Verfahren an sechs Flughäfen geplant, wofür Deutschland 374 Betten zur Verfügung stellen muss.
• Erweiterung "sicherer" Herkunftsländer: Die bestehenden Listen werden durch neue europäische Verfahren ergänzt. Als sicher gilt künftig unter anderem jedes Land, dessen Anerkennungsquote unter 20 Prozent liegt. Für Personen aus solchen Staaten wird grundsätzlich vermutet, dass sie keinen Schutz in Deutschland oder der EU benötigen, da ihnen weder Verfolgung noch erheblicher Schaden droht (sogenannte Regelvermutung). Ihre Asylanträge werden daher in einem beschleunigten Verfahren geprüft.
• Zuständigkeitsregeln ("Dublin-System") bleiben größtenteils unverändert: Nach dem Dublin-System ist für ein Asylverfahren in der Regel der EU-Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Schutzsuchender zuerst registriert wurde. Da Geflüchtete nur selten per Flugzeug ankommen, sind das meist Staaten an den EU-Außengrenzen wie Italien oder Griechenland. Die Reform lässt den Dublin-Mechanismus weitgehend unberührt. Allerdings wird jetzt ein Solidaritätsmechanismus vorgesehen: Die EU-Außenstaaten sollen künftig von den anderen Mitgliedsländern mit finanziellen Beiträgen, Sachleistungen oder der Übernahme von Asylsuchenden entlastet werden. Deutschland muss für das laufende Jahr keine Beiträge leisten, da die Aufnahme vieler Asylbewerber angerechnet wird, für die eigentlich andere Länder zuständig gewesen wären.
• Mehr Überwachung: Änderungen bringt die Reform auch für die elektronische Erfassung von Geflüchteten mit sich. Bisher wurden Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern erfasst, wenn die Personen älter als 14 Jahre sind. Künftig ist die Erfassung von biometrischen Daten bereits ab 6 Jahren verpflichtend. Zudem sollen auch Gesichtsbilder erfasst werden, um Wanderungsbewegungen und die irreguläre Weiterreise von dem zuständigen Staat in andere EU-Staaten besser nachvollziehen zu können.
Insgesamt besteht große Rechtsunsicherheit, wie genau die neuen Regeln angewandt werden müssen. Für eine faire und rechtskonforme Ausgestaltung der Verfahren bedarf es daher weiterhin unabhängiger Beratungsstrukturen wie der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung.
Zugleich ist es entscheidend, dass die zuständigen Behörden die neuen Regelungen mit Augenmaß und im Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien umsetzen. Dazu gehört etwa die konsequente Berücksichtigung des Kindeswohls, etwa durch den Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe - auch im Screening und in Grenzverfahren -, die frühzeitige Identifizierung besonderer Schutzbedarfe sowie der Zugang zu Bildung für Minderjährige. Darüber hinaus sollte darauf verzichtet werden, sämtliche restriktiven Spielräume auszuschöpfen, etwa bei der Einschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einrichtung spezieller Zentren oder bei sozialrechtlichen Sanktionen.
Um sich detaillierter zu informieren, stellt der Informationsverbund Asyl und Migration eine kompakte Übersicht zu den Neuerungen und Änderungen bereit (Stand 11. Juni 2026). Auch über den Mediendienst Integration ist eine zusammenfassende Broschüre erhältlich.
Deutscher Caritasverband e.V.
Kontaktstelle Politik Europa
Hinweise: Die in den aktuellen sozialpolitischen Infos der Kontaktstelle Politik Europa zusammengestellten Informationen basieren auf den jeweils angegebenen Quellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie spiegeln weder die Meinung der Kontaktstelle Politik Europa noch des DCV wider, sondern dienen lediglich Informationszwecken.